Freitag, 13. August 2010

Blockaden – Interview mit einem Rechtsanwalt für Versammlungsrecht

Aus aktuellem Anlass möchten wir zur Diskussion über Blockaden als Aktionsform an dieser Stelle auf ein Interview mit dem Göttinger Rechtsanwalt und Experten für Versammlungsrecht, Johannes Hentschel, verweisen, das am 9. Mai 2010 in der Hildesheimer Zeitung „Kehrwieder am Sonntag“ erschienen ist.

„Auch Sitzblockaden sind geschützt“

Am 1. Mai 2010 hatte sich Bundestagsvizepräsident Wolfgang Thierse in Berlin auf der Route der Nazis an einer Sitzblockade beteiligt. Polizei und Politiker kritisierten ihn dafür scharf, er habe die Gesetze missachtet. Wie ist Wolfgang Thierses Aktion aus nüchtern-juristischer Sicht zu bewerten?

Hentschel:
Rechtlich gesehen hat Herr Thierse in zulässiger Weise sein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit ausgeübt.

Heißt das, es gibt ein Recht auf Blockade?

Hentschel:
Zwar gibt es kein Recht auf Blockade als solches. Es kommt immer darauf an, wie blockiert wird und in welchem Kontext die Blockade steht. Das Bundesverfassungsgericht hat immer wieder betont, dass die Versammlungsfreiheit vielfältige Ausdrucksformen umfasst, solange diese auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind. Nach diesen Grundsätzen sind auch Sitzblockaden als Versammlungen grundrechtlich geschützt, wenn sie nicht Selbstzweck, sondern ein Mittel zur symbolischen Unterstützung des Protestes sind.

Hat die Polizei denn überhaupt einen Ermessensspielraum, wenn sie auf Blockierer trifft, oder muss sie die Straße räumen, um das Demonstrationsrecht der Nazis durchzusetzen?

Hentschel:
Die Polizei ist verfassungsrechtlich verpflichtet, eine Blockade, mit der eine politische Meinung zum Ausdruck gebracht werden soll, als Versammlung zu bewerten, die unter dem Schutz des Artikels 8 steht. Da unter diesem Schutz auch die „Nazidemo“ steht, muss die Polizei so agieren, dass sie die Grundrechte beider Seiten so weit wie möglich wahrt. Hier kommt zum Beispiel eine Umleitung der „Nazidemo“ um die Blockade in Betracht. Sind keine milderen Mittel denkbar, käme auch eine Auflösung der „Versammlungsblockade“ in Frage.

In Hildesheim ruft ein Bündnis ebenfalls dazu auf, den Nazimarsch am 5. Juni zu blockieren. Ist allein die Aufforderung zu einer Blockade schon strafbar?

Hentschel: Allein die Aufforderung zu einer Blockade ist nach meiner Bewertung nicht strafbar, wenn hinreichend deutlich wird, dass es in erster Linie um eine gemeinsame Meinungskundgabe geht. Es kommt natürlich immer auf den Einzelfall an.

Mit welchen Strafen muss man denn rechnen, wenn man von der Polizei als Blockierer weggetragen wird?

Hentschel:
Solange der bereits dargestellte Schutz durch Artikel 8 besteht, ist bei gewaltfreiem Verhalten eine Strafbarkeit in meinen Augen nicht ersichtlich. Da Polizeibehörden nach meiner Erfahrung Sitzblockaden zumeist als rechtswidrig erachten, kann leider nicht ausgeschlossen werden, dass Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Solange eine Versammlung aber nicht aufgelöst worden ist, kommt bei friedlicher Teilnahme eine Strafbarkeit in der Regel nicht in Betracht. Gefährdungen anderer müssen natürlich ausgeschlossen werden.

Quelle des Beitrages: http://badnenndorf.blogsport.de/2010/08/12/blockaden-interview-mit-einem-rechtsanwalt-fuer-versammlungsrecht/

Siehe auch: Gericht erlaubt Neonazi-Demo - Gegendemo verboten
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